§ 1 Geltungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Kleintier-Urlaubsbetreuung (nachfolgend kurz Urlaubsbetreuung genannt) vereinbarten Betreuungsverträge sowie alle weiteren für den Halter darüber hinaus erbrachten Leistungen und Lieferungen.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Beherbergung, Versorgung und/oder Betreuung des Tieres sowie die Erfüllung etwaig gebuchter und vereinbarter Sonderleistungen. Bei Tagesbetreuung wird das Haustier am selben Tag gebracht und abgeholt, ohne Übernachtung. Bei der Urlaubsbetreuung erfolgt ein Aufenthalt von mindestens drei Übernachtungen.
§ 3 Vertragspartner
(1) Vertragspartner sind die Urlaubsbetreuungsstätte vertreten durch Inhaber Dipl. Geographin Ariane Struck und der Eigentümer/Halter des Haustieres (jeweils “Halte“ genannt). Hat ein Dritter für den Halter bestellt, haftet dieser gegenüber der Urlaubsbetreuungsstätte für alle Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag, es sei denn, er legt eine entsprechende Kostenübernahme- und Haftungserklärung des Hundehalters vor.
§ 4 Informationspflicht
(1) Der Besuch der Urlaubsbetreuungsstätte ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
(2) Der Halter wird über die Unterbringung und Haltung in der Urlaubsbetreuung durch ein Beratungsgespräch eingehend informiert. Vertragsdetails, Zeiten, Konditionen und Kosten ggf. mit Zusatzkosten werden im Betreuungsvertrag festgelegt.
(3) Jegliche Besonderheiten, wie Verpflegung oder notwendige medizinische Versorgung sind durch den Halter anzugeben. Der Halter trägt dafür Sorge, dass alle notwendigen Medikamente, spezielles Futter und Pflegeutensilien bei Übergabe zur Verfügung stehen.
(4) Hunde mit psychischen Besonderheiten, Jagdtrieb, Angsthunde, Zerstörungstrieb oder Hunde mit schwierigen Verhaltensstörungen sind von der Urlaubsbetreuung ausgeschlossen. Auffälligkeiten sind im Vorfeld bekanntzugeben. Der Halter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Betreuungsvertrag, dass alle Informationen vollständig und wahrheitsgetreu sind.
(5) Der Halter ist verpflichtet, eine Kontaktperson zu nennen, die die Urlaubsstätte jeder Zeit nachrichtlich erreichen kann. Der Halter bzw. die Kontaktperson wird durch die Urlaubsstätte unverzüglich benachrichtigt, wenn bei seinem Haustier gesundheitliche Störungen auftreten oder das Haustier Eingewöhnungsprobleme zeigt, die das gewöhnliche Maß übersteigen und eine Betreuung unmöglich machen. Der Halter hat die Kontaktperson mit der vorzeitigen Abholung zu beauftragen
§ 5 Vertragsabschluss
(1) Die Anmeldung zur Urlaubsbetreuung kann persönlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
(2) Bei Neukunden ist vor jeder Neuaufnahme bei Hunden ein Kennenlernen nötig. Bei Bestandskunden entfällt der Probetag in der Urlaubsstätte.
(3) Ein Vertrag zur Tagesbetreuung/Urlaubsbetreuung kommt zustande, wenn die Urlaubsstätte dem Halter die Anmeldung inkl. der entstehenden Kosten der gewünschten Leistungen bestätigt.
§ 6 Zahlung
(1) Alle gewünschten Leistungen sind vom Kunden bei Abgabe des/der Betreuungstier(e) im Voraus zu bezahlen. Erfolgt keine Zahlung ist die Hundetagesstätte berechtigt, die Aufnahme des Hundes zu verweigern.
(2) Der Halter ist zudem verpflichtet, veranlasste Leistungen und Auslagen der an Dritte z.B. Tierarzt zu bezahlen.
§ 7 Vertragsgrundlagen
Die Urlaubsstätte ist verpflichtet sich,
(1) den vom Kunden gebuchten Betreuungsplatz zu reservieren, Haustier(e) bei Abgabe in Obhut zu nehmen und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Die anvertrauten Tiere artgerecht zu halten und sie fachkundig und nach den individuellen Angaben des Tierhalters zu versorgen.
(3) Während der vereinbarten Urlaubsbetreuung gewährleistet die Betreuungsstätte dem/den Haustier(en) artgerechten Auslauf.
(4) Die anvertrauten Tiere regelmäßig mit denen von ihnen benötigten Dingen wie z. B. Futter, Wasser aber auch Medikamenten etc. zu versorgen.
(5) Die anvertrauten Tiere nicht ohne das Wissen des Tierhalters an Dritte weiter zu geben und sie zum vereinbarten Termin wieder an den alter zurück zu geben.
(6) Nach bestem Wissen und Gewissen auf die ihr anvertrauten Tiere Obacht zu geben.
§ 8 Impfungen, Krankheiten und Tod des Hundes
(1) Der Halter versichert bei Abgabe in die Urlaubsstätte, dass die/das Haustier(e) über einen aktuellen Impfschutz verfügt. Hierzu gehören bei Kaninchen ein Schutz gegen RHDI+II sowie Myxomatose und bei Hunden Impfungen gegen Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Leptospirose, Zwingerhusten und Tollwut. Der gültige europäische Impfausweis mit den notwendigen Vorsorgeimpfungen ist bei Abgabe vorzulegen.
(2) Besitzt das/die Haustier(e) nicht alle erforderlichen Impfungen, ist die Urlaubsbetreuungsstätte berechtigt, vom Betreuungsvertrag zurückzutreten, sollten keine anderen Vereinbarungen zur Impfung und Quarantäne getroffen werden.
(3) Sollten Impfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, bittet die Urlaubsbetreuungsstätte um vorherige Angabe.
(4) Der Halter versichert bei Abgabe vom/der Haustier(e) in die Urlaubsstätte außerdem, dass diese(r) frei von Parasiten sind.
(5) Bei Erkrankung/ chronischer Erkrankung bzw. Behinderung und evtl. bestehende Therapien sind diese ausdrücklich vom Halter bei der Buchung bekannt zu geben.
(6) Bringt das Haustier eine ansteckende Krankheit oder einen Parasitenbefall mit, trägt der Eigentümer die dadurch entstandenen Kosten, wie Desinfektion und Behandlung angesteckter Tiere/Personen.
(7) Trotz aller Prophylaxe und Desinfektion kann es in seltenen Ausnahmefällen zu einer Ansteckung mit Parasiten kommen. Für diesen Fall kann von der Urlaubsstätte keine Haftung übernommen werden.
(8) Der Halter erklärt sich damit einverstanden, dass alle Bemühungen, ohne Rücksicht auf Kosten, durch einen Tierarzt im Falle einer Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgen wird. Die Urlaubsstätte ist berechtigt, einen Tierarzt mit der Behandlung zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten werden in voller Höhe durch den Hundehalter übernommen.
(9) Verstirbt das Haustier durch Krankheit oder Unfall etc. im der Urlaubsstätte oder nach Rückkehr beim Halter, kann mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kein Schadensersatz verlangt werden. Auf Wunsch, wird die Urlaubsstätte das veterinärmedizinische Institut in Krefeld beauftragen, um die Todesursache festzustellen. Die entstehenden Kosten dafür gehen im vollen Umfang zu Lasten des Halters.
§ 9 Läufige Hündin
Die Urlaubsstätte kann läufige Hündinnen betreuen. Die Hündinnen haben ganztägig eine Windel zu tragen. Der Halter ist verpflichtet, die Urlaubsstätte darüber zu informieren, dass die Hündin läufig ist bzw. während des Aufenthalts wird. Sollte der Halter eine läufige Hündin in die Urlaubsstätte bzw. eine Hündin, die während des Aufenthaltes läufig wird, geben und dieses der Urlaubsstätte verschweigen, wird für die dann auftretenden Folgen (Deckung der Hündin während der Hundebetreuungszeit) keine Haftung übernommen. Die hierbei entstehenden Kosten gehen alleine zu Lasten des Hundehalters.
§ 10 Haftung und Tierhalter-Haftpflichtversicherung
(1) Der Halter versichert, dass das in Betreuung gegebene Haustier sein Eigentum ist und für das Tier eine rechtsgültige Haftpflichtversicherung besteht.
(2) Der Aufnahme vom Haustier in die Betreuung der Urlaubsstätte erfolgt auf eigene Gefahr des Halters. Der Halter haftet für die durch den zu betreuenden Hund verursachte Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.
(3) Die Urlaubsstätte betreibt Gruppenhaltung. Trotz aller Sorgfalt, kann es dennoch zu Raufereien, Auseinandersetzungen oder im Spiel zu Verletzungen an den Hunden kommen. Die Urlaubsstätte übernimmt hierfür keine Haftung und es können keine Schadensersatzansprüche gegen die Urlaubsstätte, geltend gemacht werden.
(4) Die Haftung der Urlaubsstätte ist für Schadensersatzansprüche und für jeden einzelnen Schadensfall entsprechend der Betriebshaftpflichtversicherung der Urlaubsstätte auf 1.000.000 € begrenzt. Sofern im einzelnen Schadensfall kein Versicherungsschutz besteht, beschränkt sich die Haftung auf 100.000 €. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Inhaberin der Urlaubsstätte oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und/oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Urlaubsstätte oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt hiervon ausgenommen.
(5) Für eigene mitgebrachte Gegenstände des Hundehalters wie Körbe, Decken, Boxen, Spielzeug, Leinen, u. ä. übernimmt die Urlaubsstätte keine Haftung.
§ 11 Bring- und Abholzeiten
(1) Die Haustiere kommen täglich nach Absprache jeweils gebracht und abgeholt werden.
(2) Kann der Halter die Abholzeit nicht einhalten, behält sich die Urlaubsstätte vor, die Abholung auf den Folgetag zu verschieben.
§ 12 Folgen bei Nichtabholung (Tierheim)
Der Halter verpflichtet sich, das Haustier nach Ablauf der vereinbarten Betreuungsdauer abzuholen. Bei Nichtabholung wird das Haustier nach 30 Tagen in ein Tierheim, das die Urlaubsstätte aussucht, untergebracht. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind vom Halter zu tragen. Gleichzeitig verlängert sich der Vertrag mit der Hundetagesstätte automatisch um den Zeitraum, der über den vereinbarten Abholtermin hinausgeht. Für jeden zusätzlichen Tag ist der vereinbarte Tagessatz zu entrichten.
§ 13 Preise, Zahlung der Betreuungs- und sonstigen Leistungen
(1) Der Halter verpflichtet sich, den im Betreuungsvertrag festgelegten Preis bei Abgabe in Bar oder per PayPal zu zahlen.
(2) Bei der Urlaubsbetreuung werden Bring und Abholtage, als voller Tag berechnet.
(3) Zusätzlich entstandene Leistungen wie Notpension, Verlängerung der Betreuungszeit, Tierarztbesuche sind bei Abholung in bar zu zahlen. Geschieht dies nicht, behält sich die Urlaubsstätte das Recht vor, den Hund solange einzubehalten, bis der Halter seiner Zahlungspflicht nachkommt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Hundehalter.
(7) Die aktuellen Preise können auf der Homepage unter dem Menüpunkt “ Preise “ eingesehen werden und durch die telefonische Preisauskunft eingeholt werden.
§ 14 Stornierung
(1) Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich.
(2) Die Gebühren für Stornierungen sind wie folgt gestaffelt:
– Bei Stornierung bis 1 Tag vor Anreise fallen pauschal 50 € Stornierungsgebühren an.
– Bei Stornierung am Tag der Anreise bzw. im No-Show Fall, fallen 80% der bestellten Leistungen an.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtssand ist Duisburg.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtswidrig oder ungültig sein oder werden, so bleiben die weiteren Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Betreuungsstätte und der Kunde werden die nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem gewollten rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis der Vereinbarung der Vertragspartner am nächsten kommt. Eine solche Bestimmung gilt als vereinbart.